Dank der Gleichstellung des Fahrrades zum Automobil, aus Sicht des Finanzamtes, haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern statt oder plus eines Dienstwagens ein Dienstfahrrad zur Verfügung zu stellen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Der geldwerte Vorteil, der bei der Bereitstellung des Dienstrades durch den Arbeitgeber entsteht, muss mit 0,25% des Brutto-Listenpreises monatlich versteuert werden. Durch die Gehaltsumwandlung ergibt sich aber ein hoher „Preisvorteil“. Denn bei der Gehaltsumwandlung entscheidet sich der Mitarbeiter einen Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts nicht in bar, sondern als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung des Leasinggegenstandes (Fahrrad) zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Teil des monatlichen Gehalts in Höhe der Leasingrate einbehält und dieser Teil nicht der Steuer und den Sozialabgaben unterliegt. Wie hoch Ihre Vorteil sein kann, können Sie unverbindlich berechnen. Z.B. mit / auf Jobrad.de oder businessbike.de. Ich arbeite mit verschiedenen Leasingfirmen zusammen.
Auch als Arbeitgeber haben Sie viele Vorteile bei einem Leasing. Z.B. der Arbeitgeberanteil auf die Sozialabgaben des Lohnateils der Leasingrate fallen weg.
Und als Selbständiger können Sie durch das Leasing die Ausgaben sofort steuermindernd gelten machen.
Sprechen Sie mich einfach auf das Leasing an und wir könne alles in Ruhe klären.